- Nachindossament
- 1. Beim Wechsel: ⇡ Indossament, das nach ⇡ Verfall eines Wechsels angebracht worden ist. Es hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall.- Ein N. nach Protesterhebung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist hat nur die Wirkung einer gewöhnlichen ⇡ Forderungsabtretung. Ein nicht datiertes Indossament gilt als vor Ablauf der Protestfrist auf den Wechsel gesetzt, bis das Gegenteil bewiesen wird (Art. 20 II WG).- 2. Beim Scheck: Entsprechendes gilt für das N. bei Schecks (Art. 24 II ScheckG).
Lexikon der Economics. 2013.