Nachindossament

Nachindossament
1. Beim Wechsel:  Indossament, das nach  Verfall eines Wechsels angebracht worden ist. Es hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall.
- Ein N. nach Protesterhebung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist hat nur die Wirkung einer gewöhnlichen  Forderungsabtretung. Ein nicht datiertes Indossament gilt als vor Ablauf der Protestfrist auf den Wechsel gesetzt, bis das Gegenteil bewiesen wird (Art. 20 II WG).
- 2. Beim Scheck: Entsprechendes gilt für das N. bei Schecks (Art. 24 II ScheckG).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Nachindossament — (Indossament nach Verfall), das Indossament (s. d.), das auf einen verfallenen Wechsel nach Ablauf der Protestfrist gesetzt wird. Ist der Wechsel gültig protestiert worden, so überträgt das N. die Rechte des protestierenden Wechselgläubigers… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nachindossament — Nachindossament, das Indossament (s.d.), das auf den Wechsel nach Verfall desselben gesetzt wurde …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Indossieren — (v. ital. in dosso, »auf dem Rücken«, endossieren) oder girieren (v. ital. giro, spr. dschiro, »Kreislauf, Umlauf«), ein Wertpapier, insbes. einen Wechsel begeben, d. h. durch einen Vermerk auf der Urkunde (Indossament, Indosso, Giro) an einen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechsel [1] — Wechsel (neulat. Cambium, ital. Lettera di cambio, franz. Lettre de change. engl. Bill of exchange), eine formelle Urkunde (Wechselbrief) über das Versprechen einer Geldsumme ohne Gegenversprechen. Der W., dessen Vorgeschichte bis in das Altertum …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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